Das Teichbuch - ein Muss für den Teichwirt
Nach § 8 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 ist ein Betreiber einer Aquakulturanlage (Teichwirt) verpflichtet über alle Zugänge, Abgänge, Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und erhöhte Sterblichkeit Buch zu führen. Absatz 2 beschreibt, dass als Buch auch Loseblattsammlungen verwendet werden können. Diese nachprüfbaren, systematischen Aufzeichnungen sind nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens 3 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der Behörde dürfen sie nicht aus dem Betrieb entfernt werden.