
Das Teichbuch - ein Muss für den Teichwirt
Nach § 8 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 ist ein Betreiber einer Aquakulturanlage (Teichwirt) verpflichtet über alle Zugänge, Abgänge, Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und erhöhte Sterblichkeit Buch zu führen. Absatz 2 beschreibt, dass als Buch auch Loseblattsammlungen verwendet werden können. Diese nachprüfbaren, systematischen Aufzeichnungen sind nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens 3 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der Behörde dürfen sie nicht aus dem Betrieb entfernt werden.
Auch nach Ablauf der Fischseuchenverordnung und Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinie Animal Health Law (AHL) vom 21.04.2021 bleibt diese Verpflichtung. Das AHL führt unter Art. 186 die Aufzeichnungspflicht für die gemäß Artikel 173 registrierten, bzw. gemäß Art. 181 Abs. 1 zugelassenen (früher genehmigten), Betriebe.